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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Vertragsangebote und Auftragsbestätigungen, werden zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgegeben. Sie werden durch Auftragserteilung anerkannt. Anderslautende oder abweichende Bedingungen treten hinter unseren Bedingungen zurück, es sei denn, dass schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
I. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote werden freibleibend abgegeben. Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in Schriftform. Vertragsabschlüsse durch Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vertretenen. Mündliche Angaben sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich. Unsere zum Vertragsangebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Gewichts- und Maßangaben und Ähnliches sind nur bei ausdrücklicher Erklärung verbindlich. Kostenvoranschläge, Entwurfsarbeiten und Ähnliches werden nur bei entsprechender Vereinbarung kostenlos hergestellt. Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an unseren Entwurfsarbeiten, Abbildungen, Zeichnungen u. a. Vertragsunterlagen vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten für Lieferung ab Werk. Sie enthalten nicht die Kosten für Verpackungen sowie die Umsatzsteuer, die ebenfalls vom Vertragspartner zu tragen sind. Wenn sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise ändern, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils festgelegten Umsatzsteuer und den Kosten für Verpackung und Versicherungen. Zahlungen sind bar, frei unserer Zahlstelle zu leisten und zwar: innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungserteilung und Lieferung. Werden die Zahlungstermine überschritten, werden auch ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von jährlich mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz des Deutschen Zentralbankinstituts fällig. Die Zurückbehaltung der Zahlung oder die Aufrechnung wegen angeblicher vom Vertragspartner behaupteter Gegenansprüche, auch solcher aus Mängelhaftung, sind unzulässig. Werden ausnahmsweise Wechsel in Zahlung genommen, gehen Diskont und sonstige Spesen zu Lasten des Vertragspartners.
III. Lieferbedingungen
Die Lieferfrist beginnt frühestens nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Frist ist eingehalten, wenn das Werk innerhalb der Frist fertig gestellt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, wo sie eintreten -, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuß werden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Wenn dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche, insbesondere unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes oder sonstiger Schadenersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H. im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Diese Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Vertragspartner über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet seiner Rechte aus Mängelhaftung entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns hergestellten, verarbeiteten und gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, solange wir das Eigentum an den gelieferten Gegenständen besitzen. Wird der Abschluss der entsprechenden Versicherung nicht nachgewiesen, können wir die Versicherungen auf Kosten des Vertragspartners abschließen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere Einwilligung die in unserem Eigentum befindlichen Gegenstände an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Dasselbe gilt für solche Gegenstände, an denen wir aufgrund Weiterverarbeitung durch den Vertragspartner oder Dritter das Eigentum verloren haben. Soweit die von uns gelieferten Gegenstände vor oder nach Weiterverarbeitung wirksam weiterveräußert werden, gehen die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des von unserem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung geschuldeten Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten und Umsatzsteuer auf uns über. Werden die von uns gelieferten Werke durch Dritte weiterverarbeitet, so dass wir das Eigentum an den Gegenständen verlieren, gehen ebenfalls sämtliche durch die Verarbeitungen entstehenden Forderungen in Höhe des zum Zeitpunkt der Weiterverarbeitung ausstehenden Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten und Umsatzsteuer auf uns über. Durch uns weiterverarbeitete Gegenstände gehen ohne Weiteres in unser Eigentum über. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 Anwendung finden.
V. Mängelhaftung
Mängelhaftung besteht in allen Fällen, in welchen die gelieferten Gegenstände von uns hergestellt oder verarbeitet worden sind und der Vertragspartner entweder fehlerhafte Konstruktionen und Bauart oder mangelhafte Ausführung nachweist. Haftung für Materialmängel ist nur dann gegeben, soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei, der Materialbeschaffung nachgewiesen wird. In allen übrigen Fällen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn die Mängel auf die Werke des Vertragspartners oder Dritter zurückzuführen sind. Soweit Ersatz- oder Haftungsansprüche gegen Dritte bestehen, verpflichten wir uns, diese an den Vertragspartner abzutreten. Falls derartige abgetretene Forderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sind, begründet dies keine weitergehende Haftung gegen uns. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Mängel aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang der Ware beim Vertragspartner oder Dritten zu rügen. Nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von Absendung der Lieferung, verjähren alle Ansprüche aus Mängelhaftung. Garantiehaftung gem. § 463 BGB besteht nicht. Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, den Mangel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, steht uns das Wahlrecht zwischen Wandlung des Vertrages und Minderung der vereinbarten Preises zu. Darüber hinaus bestehen keiner weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer Schäden oder mittelbarer Schäden. Wir sind außerdem berechtigt, binnen einer angemessenen Frist die Nachbesserung zu verweigern. In diesem Fall findet die Regelung bezüglich einer Fehlschlagung der Nachbesserung Anwendung. Wird der Mangel ohne unsere schriftliche Zustimmung durch den Vertragspartner oder durch Dritte beseitigt, sind wir von jeglicher Mängelhaftung und Schadensersatzverpflichtung befreit. Die Beseitigung der Mängel kann verweigert werden, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Bei unberechtigter Mängelrüge können die Kosten unserer Prüfung dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
VI. Auslandsgeschäfte
Bei Auslandsgeschäften finden das geltende Deutsche Recht sowie unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Die Preise verstehen sich in EUR. Bei Währungsschwankungen ist der Kurswert des EUR zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten Ahaus.